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Überbrückungsleistungen

Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können.

Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten.

Überbrückungsleistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. Sie bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Wann kann ich einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben bzw. wann nicht?
Sie können Überbrückungsleistungen erhalten, wenn Sie

  • im Monat, in dem Sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie eine gewisse Einkommenshöhe erzielt haben; sowie
  • nicht mehr als Fr. 50'000.00 (Alleinstehende) oder Fr. 100'000.00 (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU2 oder EFTA3 haben;
  • anerkannte Ausgaben haben, die Ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Sie erhalten keine Überbrückungsleistungen, wenn Sie

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben;
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden;
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden. Arbeitslose, die bis zum 1. Juli 2021 das 60. Altersjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre Beiträge an die AHV bezahlt haben, werden ab dem 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten ÜLG nicht von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert.

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