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Gastgewerbe

Gemäss § 2 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 bedarf eines Patentes,

  • wer an einem allgemein zugänglichen Ort mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

Es wird zwischen drei Arten von Patenten unterschieden:

1. Patent zur Führung einer Gastwirtschaft
Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt Gäste vor Ort zu bewirten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht.

2. Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebes
Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist nicht gestattet.

3. Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden öffentlich zugänglichen Betriebes (Festwirtschaftsbewilligung)
Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften und Verkaufsstände) werden befristete Patente für eine bestimmte Zeit und Örtlichkeit ausgestellt.

Aufschub der Schliessungsstunde
Für spezielle Anlässe oder öffentliche Veranstaltungen kann die ordentliche Schliessungsstunde (Polizeistunde) aufgeschoben werden. Eine dauernde Aufschiebung oder Aufhebung der Schliessstunde wird nur in Spezialfällen durch den Gemeinderat bewilligt und erfordert ein separates Gesuch.

Patentabgaben auf gebrannte Wasser
Gemäss §34-38 Gastgewerbegesetz (GGG) müssen Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Die Höhe der Abgabe hängt von der Anzahl Liter ab, die jährlich ausgeschenkt wird. Die Erhebung der Abgabe erfolgt alle vier Jahre durch die Gemeinde. Diese kann während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im Allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben. Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen jederzeit eingefordert werden.

Gemäss Artikel 2 und 39a Absatz 3 Alkoholgesetz (AlkG) sowie Artikel 95 der dazugehörigen Vollziehungsverordnung gelten als gebrannte Wasser:

  • Spirituosen im Sinne von Artikel 399 ff Lebensmittel-Verordnung (LMV);
  • Trinksprit, Branntwein, Brände, Liköre, Aperitifs, Bitter, verdünnte Getränke auf Basis von Spirituosen wie zum Beispiel Alcopops
  • Wermut im Sinne von Art. 377 LMV
  • Likörwein im Sinne von Art. 366 Bst. h LMV (Xeres bzw. Sherry, Madeira, Marsala, Malaga, Porto usw.)

Betriebsaufnahme
Der Betrieb kann erst dann eröffnet werden, wenn die Patentverfügung der Gemeinde vorliegt. Bevor diese erteilt werden kann, muss der Betrieb einer lebensmittelhygienischen und brandschutztechnischen Kontrolle unterzogen werden. Daraus festgestellte Mängel können die von der Gesuchstellerin resp. vom Gesuchsteller angestrebte Betriebsaufnahme verzögern.

Allfällige Gesuche sind deshalb vollständig und frühzeitig, das heisst mindestens vier Wochen vor der geplanten Betriebseröffnung, bei der Abteilung Einwohnerdienste einzureichen.

Veranstaltungen
Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Grösse ein Sicherheits- und/oder Parkierungskonzept usw. erfordern, sind mindestens sechs Monate vor dem geplanten Anlass mit separatem Gesuch bei der Gemeindepolizei anzumelden.

Gesuch für Lotterie- und Tombolabewilligung
Eine Lotterie- oder Tombolabewilligung wird nur anlässlich eines Unterhaltungsanlasses oder einer Ausstellung erteilt. Bevor die Bewilligung erteilt ist, dürfen keine öffentlichen Vorbereitungshandlungen, namentlich keine Ankündigungen, erfolgen.
Lotteriebewilligungen sind mit Bewilligungs- und Kontrollgebühren verbunden.

Das Gesuch ist mindestens 20 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Erstmaligen Gesuchen sind unbedingt die Vereinsstatuten beizulegen. Eintägige Tombolas und Lotterien bis zu einer Plansumme von Fr. 20'000.00 sind bewilligungsfrei. Selbständige Lottoveranstaltungen sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Nähere Auskünfte bei:
Direktion für Soziales und Sicherheit
Gewerbebewilligungen
Neumühlequai 8
8090 Zürich
Telefon 043 259 21 13

Gebühren
Die einzelnen Gebührenansätze können dem Merkblatt entnommen werden:
Merkblatt über die Gebühren im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe

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