Inhalt
Namenserklärung
Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen, welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben, wie auch auf das Bürgerrecht keine Auswirkung.
Wer bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach Tod der Ehegattin/des Ehegatten, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, seinen angestammten Familiennamen wieder annehmen. Eine Namenserklärung ist auch bei verheirateten möglich, falls Sie bei der Heirat vor 1. Januar 2013 der Familienname des Partners angenommen wurde.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.
Benötigte Dokumente
Schweizer Staatsangehörige
- Pass oder Identitätskarte
- Falls Sie ausserhalb vom Kanton Zürich wohnen: Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 2 Monate
- Bitte erkundigen Sie sich vorgängig beim Zivilstandsamt Horgen.
Gebühren
Entgegennahme und Beurkundung der Namenserklärung | Fr. 75.00 |
Auszug: Bestätigung einer Namenserklärung | Fr. 30.00 |
Hinweis: Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV). Allfällige weitere Gebühren des Zivilstandsamtes bleiben vorbehalten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt. |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstands- und Bestattungsamt | 044 728 42 99 | zivilstandsamt@horgen.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Gesellschaft | 044 728 42 55 | gesellschaft@horgen.ch |
Name | Beschreibung |
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