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Privater Gestaltungsplan "Tödistrasse 63" – Genehmigung

8. Mai 2020

Bekanntmachung der kommunalen Zustimmung und der Genehmigung der Baudirektion:

Der Gemeinderat Horgen hat an der Sitzung vom 16. Dezember 2019 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Dem Privaten Gestaltungsplan "Tödistrasse 63" wird zugestimmt.

  2. Dem Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.

  3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 0104/20 vom 22. April 2020 den Privaten Gestaltungsplan "Tödistrasse 63" genehmigt.

 

Auflage
Die Unterlagen liegen ab dem 8. Mai 2020 während 30 Tagen zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Hochbau (Büro 510), Bahnhofstrasse 10, auf (§ 5 Abs. 3 PBG). Bitte beachten Sie die momentan reduzierten Schalteröffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr.

Zudem besteht aufgrund der ausserordentlichen Lage und den damit verbundenen Einschränkungen des Publikumsverkehrs in Ergänzung zur persönlichen Einsicht vor Ort die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme in die Gestaltungsplanunterlagen. Einsichtswilligen Personen wird auf Anfrage hin individuell der elektronische Zugang gewährt.

Rechtsmittel
Gegen den Beschluss des Gemeinderats Horgen sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeinderat Horgen

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