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Allgemeines Verbot
Unberechtigten wird das Parkieren auf den Grundstücken Kat.Nrn 8403, 8030, 8029, 8028 und 8402, Zelgenstrasse 12, 14, 16, 18 und 20, 8810 Horgen unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt.
Wer sich durch dieses Verbot in einem Rechte verletzt glaubt, kann bei der zuständigen richterlichen Behörde eine Feststellungsklage einreichen, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass er ein dem Verbot entgegenstehendes besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.
Die Missachtung des Verbotes wird strafrechtlich verfolgt. Der Verzeigte kann zu seiner Verteidigung dartun, dass er ein besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindeammann- und Betreibungsamt | 044 728 42 44 | betreibungsamt@horgen.ch |