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Allgemeines Verbot

14. Juni 2007
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hat am 2. Mai 2007, nach Einsicht in das Begehren der Credit Suisse Anlagestiftung, Stiftung mit Sitz in Zürich, c/o Credit Suisse First Boston, Uetlibergstrasse 231, 8045 Zürich, vertreten durch Wincasa Immobilien Dienstleistungen, Filiale Zürich, Pfingstweidstrasse 60, Postfach 2330, 8031 Zürich verfügt:

Unberechtigten wird das Parkieren auf den Grundstücken Kat.Nrn 8403, 8030, 8029, 8028 und 8402, Zelgenstrasse 12, 14, 16, 18 und 20, 8810 Horgen unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt. 

Wer sich durch dieses Verbot in einem Rechte verletzt glaubt, kann bei der zuständigen richterlichen Behörde eine Feststellungsklage einreichen, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass er ein dem Verbot entgegenstehendes besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

Die Missachtung des Verbotes wird strafrechtlich verfolgt. Der Verzeigte kann zu seiner Verteidigung dartun, dass er ein besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

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