Inhalt
Amtlicher Quartierplan Uetlibergstrasse: Einleitung
Das Beizugsgebiet wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch den Grenzweg
- im Osten durch die Bahnlinie Zürich - Zug
- im Süden durch die Zonengrenze
- im Westen durch die Parzellen Kat.-Nr. HN4657, HN7097 und HN10661
Verbindlich ist der Einleitungsplan 1:500 vom 25. Mai 2020.
Mit Verfügung ARE Nr. 0909/20 vom 24. November 2020 hat die Baudirektion des Kantons Zürich die Verfahrenseinleitung genehmigt. Die Einleitungsbeschlüsse des Gemeinderates Horgen und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich werden den beteiligten Grundeigentümern schriftlich zugestellt (§148 Abs. 1 und §5 Abs. 3 PBG).
Die Unterlagen zur Verfahrenseinleitung liegen während 30 Tagen, d.h. vom 11. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021, bei der Gemeindeverwaltung, Hochbau, Büro 510, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, während den Schalteröffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Gegen die Einleitungsbeschlüsse des Gemeinderats Horgen und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion Kanton Zürich kann innert 30 Tagen, von der Zustellung respektive der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (Postfach, 8090 Zürich) schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Mit einem allfälligen Rekurs gegen die Einleitung kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens fehlten. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG).
Gemeinderat Horgen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 728 43 11 | hochbau@horgen.ch |