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Erneuerungswahl Friedensrichter / Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015 – 2021

24. Oktober 2014
Der Gemeinderat ordnet die Erneuerungswahl des Friedensrichters / der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015 – 2021 auf den Sonntag, 8. März 2015 an.

In Anwendung von Artikel 10 und 11 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am 3. Dezember 2014 Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, einzureichen.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Horgen hat.

Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei  und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.

Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Gemeindeordnung (§ 61 Abs. 2 GPR) ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Gemeinderat erklärt die Kandidatin / den Kandidaten als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am 8. März 2015 eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Ein allfälliger 2. Wahlgang würde am 14. Juni 2015 stattfinden.

Formulare für den Wahlvorschlag  sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, erhältlich.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat  Horgen, Postfach, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Horgen