Kommunale Richtplanung
Ausgangslage
Ortsplanungsrevision
Anfang 2020 hat die Gemeinde Horgen den Prozess zur Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung gestartet.
Unter dem Titel "Horgen 2030" hat der Gemeinderat einen Planungsprozess zur Zukunft von Horgen angestossen. Horgen 2030 umfasst die Themen Gesellschaftspolitik, Energie und Raumentwicklung. Im Rahmen eines breit angelegten Mitwirkungsverfahrens wurden zusammen mit der Bevölkerung Visionen und Handlungsziele zu diesen Themenfeldern erarbeitet.
Gesellschaftspolitik
Die Strategie "Gesellschaftspolitik 2030" umfasst die Themen des Zusammenlebens aller Altersgruppen und Lebensformen. Themen wie z. B. das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit, Angebote für Kinder, Jugendliche und die ältere Bevölkerung, Integration, Feste und Anlässe, aber auch Natur und Freiräume oder die Sicherheit im öffentlichen Raum sind Gegenstand dieser Strategie.
Klima- und Energiestrategie
Die Gemeinde Horgen nimmt ihre Verantwortung im Klimaschutz wahr. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 das Netto-Null Ziel bei den Treibhausgasemissionen zu erreichen. Die Gemeindeverwaltung selber strebt dieses Ziel bis 2040 an. Die Details, wie diese Ziele in den Jahren 2025 bis 2028 umgesetzt werden sollen, stehen in der Energie- und Klimastrategie 2030 der Gemeinde Horgen.
Räumliches Entwicklungskonzept (REK)
Das Räumliche Entwicklungskonzept (REK) ist ein strategisches Planungsinstrument der Gemeinde. Es definiert eine Vision zur räumlichen Entwicklung der Gemeinde Horgen in 20 bis 30 Jahren und behandelt schwergewichtig die Themen Siedlung, Landschaft und Verkehr.
Vom REK zur Richtplanung
Die Öffentlichkeit hat das REK entscheidend mitgestaltet: Ein erstes Mal geschah dies zwischen November 2020 und Januar 2021 in Form einer Online-Beteiligung. Am öffentlichen Forum im September 2021 nahmen rund 100 Personen teil, die den Entwurf des REKs ausführlich beraten haben. Zusätzlich zur Mitwirkung der Bevölkerung wurde ein Reflexionsgremium mit Vertretern von Parteien und Organisationen eingesetzt.
Das aufgrund der wertvollen Inputs aus der Bevölkerung finalisierte REK wurde vom Gemeinderat am 11. April 2022 verabschiedet.
Das Raumentwicklungskonzept bildet die Basis für die behördenverbindliche Richtplanung, die nun im Entwurf vorliegt.
Richtplanung
Basierend auf den Zielen und Grundsätzen des REKs und den planerischen Vorgaben der kantonalen und regionalen Richtpläne werden in einem nächsten Schritt die Richtpläne der Gemeinde Horgen festgesetzt. Danach folgt die Revision der kommunalen Nutzungsplanung, die aus dem Zonenplan und der BZO besteht.
Stellenwert der Richtpläne
Der kommunale Richtplan ist das strategische Führungsinstrument der Gemeinde für die Steuerung der langfristigen räumlichen Entwicklung. Er definiert mit Blick auf die anschliessende Revision der Nutzungsplanung die Ziele der räumlichen Entwicklung und stellt die Koordination mit den Richtplanungen der Region Zimmerberg und den kantonalen Planungen sicher.
Gegenstand der Revision
Als weiterer Baustein auf dem Weg zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung werden die kommunalen Richtpläne überarbeitet und der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Gegenstand dieser Revision sind:
- Richtplan Siedlung
- Richtplan Landschaft und Freiräume
- Richtplan Verkehr und Mobilität
- Richtplan öffentliche Bauten und Anlagen
Workshop Reflexionsgremium
Am 30. November 2023 wurde ein Reflexionsgremium mit Vertretern der politischen Parteien und weiterer Interessengruppen eingeladen, die im Entwurf vorliegende kommunale Richtplanung zu kommentieren. Aufgrund der wertvollen Anregungen und Verbesserungsvorschläge wurden die Richtplanentwürfe überarbeitet.
Mitwirkung der Bevölkerung
Am Mittwoch, 17. Januar 2024 wurde die Richtplanung im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung der Bevölkerung vorgestellt. Diese Veranstaltungen bildeten den Auftakt der öffentlichen Auflage nach § 7 PBG. Während der 60-tägigen Auflagefrist konnte sich jede Person zu den Richtplanentwürfen äussern und Änderungsanträge einreichen.
An den Donnerstagen, 1. und am 8. Februar 2024 fanden während der öffentlichen Auflage öffentliche Diskussionsabende statt, an denen insbesondere Verständnisfragen zu den Richtplanfestlegungen geklärt und Meinungen zu den Richtplanentwürfen ausgetauscht werden konnten.
Gleichzeitig wurden die Nachbargemeinden, die Planungsregion ZPZ sowie der Kanton eingeladen, zu den Richtplanentwürfen Stellung zu nehmen. Über das Ergebnis der öffentlichen Auflage und Anhörung wurde ein "Bericht zu den Einwendungen, zur Anhörung und kantonalen Vorprüfung" verfasst.
Gemeindeversammlung
An der Gemeindeversammlung vom 12. und 13. März 2025 wurde im Sinne von § 32 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) über die Richtplanung abgestimmt. Die Richtplanung wurde entsprechend der Antragstellung festgesetzt.
Nach erfolgter Festsetzung durch die Gemeindeversammlung wird die Richtplanung gemäss den an der Gemeindeversammlung beschlossenen Anträgen ergänzt und dem Kanton zur Genehmigung eingereicht. Das Ergebnis wird anschliessend publiziert.
Bedeutung des Richtplans
Verschaffung eines Überblicks
Die Richtplanung soll der Gemeinde eine möglichst umfassende Gesamtschau über bestehende und noch erforderliche raumwirksame Vorhaben verschaffen und die verschiedenen Aufgaben aufeinander abstimmen.
Planungshorizont
Der Richtplan ist auf einen Entwicklungszeitraum von rund 15 bis 20 Jahren ausgerichtet, das heisst der Richtplan zeigt auch die langfristige Entwicklung auf.
Verbindlichkeit und Inhalte
Der kommunale Richtplan berücksichtigt die Richtplanfestlegungen der Planungsregion Zimmerberg und des Kantons. Diese Festlegungen können durch die Gemeindeversammlung von Horgen nicht abgeändert werden.
Die in den Richtplänen enthaltenen kommunalen Festlegungen werden mit dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung behördenverbindlich. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat an die Festlegungen im Grundsatz gebunden ist. Die Richtpläne besitzen für die nachgelagerten Planungsprozesse jedoch den erforderlichen Interpretations-, Projektierungs- und Ermessensspielraum.
Die Richtpläne bilden die Grundlage für die kommunale Nutzungsplanung und weitere kommunale Planungen und Umsetzungsprojekte. Mit der Umsetzung in der kommunalen Nutzungsplanung werden die Inhalte grundeigentümerverbindlich und parzellenscharf. Für die Festsetzung der Nutzungsplanung ist wiederum die Gemeindeversammlung zuständig.