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Naturschutz

Schutz- und Inventarobjekte

Die Gemeinde Horgen beherbergt grosse Naturwerte und wertvolle Landschaften von überregionaler und sogar nationaler Bedeutung.

Horgen ist Heimat wertvoller, aber seltener Lebensräume, wie Hochmoore, Riedgebiete, Amphibienlauchgebieten und natürlichen Fliessgewässern, und einer reichen Flora und Fauna. Diese wertvolle Natur und landschaftliche Schönheit bedarf eines angemessenen Schutzes und einer adäquaten Pflege.

Der gesetzliche Auftrag zum Erhalt und der Schonung des Naturhaushalts ergibt sich aus der Bundesverfassung (Art. 73, Art. 74 und Art. 78) sowie den darauf basierenden Bundesgesetzen – insbesondere dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG, 1966).

Die Gemeinde Horgen nimmt diesen gesetzlichen Auftrag wahr und engagiert sich darüber hinaus für die Förderung der Biodiversität.


Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes

Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 203 PBG bzw. schützenswerte Lebensräume gemäss Art. 14 NHV sind auch dann grundsätzlich zu erhalten, wenn sie nicht inventarisiert oder formell geschützt sind. Eine Beeinträchtigung solcher Objekte bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. Dazu zählen u.a. alle Lebensräume, die geschützte und bedrohte Tier- und Pflanzenarten beherbergen. Zu den geschützten Tierarten gehören u.a.

  • Alle einheimischen Amphibien (NHV)
  • Alle einheimischen Reptilien (NHV)
  • Alle einheimischen Fledermäuse (NHV)
  • Alle nichtjagbaren Vögel (JSG)
  • Hermelin, Mauswiesel und Eichhörnchen (JSG)
  • Biber (JSG)
  • Alle Spitzmäuse, alle Schläfer und Igel (Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt)
  • Weinbergschnecken (Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt)
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