Fundbüro
Das Fundbüro der Gemeinde Horgen wird von der Gemeindepolizei geführt.
- Deponierte Fundgegenstände, die von der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer nicht abgeholt werden, können der Finderin oder dem Finder nach drei Monaten ausgehändigt werden. Die Finderin oder der Finder ist ausdrücklich auf die Bestimmung Art. 722 ZGB aufmerksam zu machen, wonach die Person die Sache erst nach fünf Jahren zu Eigentum erwirbt.
- Fundgegenstände von geringem Wert, die nach Ablauf eines Jahres weder von der Verliererin oder dem Verlierer noch von der Finderin oder dem Finder abgeholt worden sind, können einer gemeinnützigen Institution übergeben, verschenkt oder vernichtet werden. Schmuckstücke (Edelmetalle/Edelsteine) werden nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem Goldschmied verkauft.
- Bevor die gefundenen oder deponierten Sachen, bzw. die finanziellen Erlöse, der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Finderin oder dem Finder herausgegeben werden können, haben diese alle entstandenen Gebühren und Kosten zu leisten. Die Finderin oder der Finder hat zudem Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
Gemeindeverwaltung Horgen
Gemeindepolizei
Bahnhofstrasse 10
Postfach
8810 Horgen
Telefon: 044 725 50 00
E-Mail: gemeindepolizei@horgen.ch