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Sozialversicherungsanträge

Die Sozialberatung unterstützt bei Fragen zu den Sozialversicherungen und hilft bei der Antragsstellung auf Sozialversicherungsleistungen (z.G. Zusatzleistungen zur AHV/IV oder Hilflosenentschädigung zur AHV).

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Der Begriff Zusatzleistungen zur AHV/IV umfasst verschiedene finanzielle Unterstützungen für Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die minimalen Lebenshaltungskosten zu decken:

Ergänzungsleistungen (EL)

Diese bundesrechtlichen Leistungen helfen, wenn die AHV- oder IV-Rente sowie das übrige Einkommen zu tief sind. Sie sichern das Existenzminimum für ältere Menschen, Hinterlassene und Menschen mit Behinderung. Die Höhe der monatlichen EL wird individuell berechnet – je nach finanzieller und persönlicher Situation.

Krankheits- und Behinderungskosten

Wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann unter bestimmten Bedingungen zusätzlich eine Rückvergütung für ungedeckte Gesundheitskosten erhalten. Dazu zählen (Liste nicht abschliessend):

  • Kostenbeteiligung an Krankenkassen (Franchise/Selbstbehalt)
  • einfache, notwendige und günstige Zahnbehandlungen
  • Spitex-Leistungen (Pflege/Haushilfe zu Hause)
  • bestimmte Hilfsmittel oder Pflegegeräte

Kantonale Beihilfen

Wenn die Ergänzungsleistungen nicht ausreichen, kann der Kanton Zürich zusätzlich eine sogenannte Beihilfe leisten. Voraussetzung: Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowie bestimmte Aufenthalts- und Wohnsitzfristen im Kanton Zürich.

Kantonale Zuschüsse

Ergänzend zur Beihilfe gibt es Zuschüsse des Kantons für Personen in Heimen, deren Kosten nicht durch Ergänzungsleistungen gedeckt sind. Diese Zuschüsse erfordern weitere spezielle Voraussetzungen.

Gemeindezuschüsse

Die Gemeinde Horgen kann zusätzlich Gemeindezuschüsse gewähren – ergänzend zu Ergänzungsleistungen und Beihilfe.

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung zur AHV ist eine finanzielle Unterstützung für Personen, die trotz AHV-Rente regelmässig auf Hilfe angewiesen sind (z. B. beim Ankleiden, Essen, Waschen oder bei der Fortbewegung).

Wichtigstes in Kürze:

  • Sie richtet sich an AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die zu Hause oder im Heim leben.
  • Die Entschädigung ist nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig.
  • Es gibt drei Stufen: leicht, mittel, schwer hilflos, je nach Unterstützungsbedarf.
  • Die Entschädigung muss separat beantragt werden.
  • Sie soll helfen, die Kosten für Pflege und Betreuung teilweise zu decken.

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