Wochenaufenthalt
Was ist ein Wochenaufenthalt?
Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter haben ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde Horgen. Aufgrund ihrer Ausbildung, Arbeitssituation oder persönlichen Gründen sind sie gezwungen, in Horgen einen zweiten Aufenthaltsort zu wählen. WochenaufenthalterInnen wohnen nur an ihren Studien- oder Arbeitstagen in Horgen und müssen immer an freien Tagen an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Wochenaufenthalte sind grundsätzlich nur vorübergehende Lösungen.
Aufgaben der Einwohnerkontrolle
Bevor eine befristete Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt wird, prüft die Einwohnerkontrolle die Wohn- und Arbeitssituation der Gesuchstellenden. Die rein persönlichen Motive oder Wünsche der Gesuchstellenden sind nicht ausschlaggebend für eine Bewilligung.
Auskunftspflicht
WochenaufenthalterInnen sind nach § 6 MERG verpflichtet, über sich und ihre Wohn- und Arbeitsverhältnisse Auskunft zu geben. Die Einwohnerkontrolle ist berechtigt, entsprechende Bestätigungen und Nachweise zu verlangen.
Unterlagen
Wenn eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, werden für die Anmeldung folgende Unterlagen benötigt:
- Pass/ID
- Aufenthaltsausweis (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Hauptwohnsitzes)
- Mietvertrag oder Wohnungsausweis
Für die Anmeldung ist eine persönliche Vorsprache am Schalter der Abteilung Einwohnerdienste zwingend nötig.
Verlängerung
Der Wochenaufenthalt muss bei Erwerbstätigen und Teilzeitstudierenden jährlich gegen eine Gebühr von Fr. 100.00 verlängert werden. Bei Vollzeitstudierenden oder bei Betreutem Wohnen muss der Wochenaufenthalt nur alle vier Jahre verlängert werden.
Alters-/Pflegeheime
Gemäss Merkblatt [pdf, 177 KB] des Gemeindeamtes Kanton Zürich haben Personen in Alters- und Pflegeheimen meistens die bisherige Wohnsituation freiwillig aufgegeben und beabsichtigen einen Aufenthalt, länger als drei Monate. Somit haben sie den Lebensmittelpunkt verlegt und begründen eine Niederlassung am Ort des Alters- oder Pflegeheimes. Der Zwang der Umstände (Pflegebedürftigkeit, Finanzen, familiäre Verhältnisse) hat keinen Einfluss darauf. Somit kann für Personen in Alters- und Pflegeheimen keinen Wochenaufenthalt, bzw. keine Verlängerung des bestehenden Wochenaufenthaltes gewährt werden.
In seltenen Fällen erfolgen Eintritte in Alters- und Pflegeheime unfreiwillig und stellen eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes dar. Eine Unterbringung liegt nur dann vor, wenn eine Einweisung durch Dritte (Gericht oder KESB) stattgefunden hat.
Preis
Fr. 100.00