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Hunde

Die Hundekontrolle basiert auf dem kantonalen Hundegesetz und der zugehörigen Verordnung. Zuständig für den Vollzug sind primär die Gemeinden.

Hundesteuer

Die jährliche Hundesteuer beträgt Fr. 130.00 und wird im Februar per Post zugestellt.

  • Reduzierte Gebühr: Bei Zuzug nach dem 30. Juni beträgt die Steuer Fr. 65.00.

Registrierungspflicht

Alle Hundehalterinnen und Hundehalter in der Schweiz müssen sich und ihre Hunde ab einem Alter von drei Monaten in der Hundedatenbank AMICUS registrieren lassen. Die Meldefrist beträgt 10 Tage.

Registrierung als Hundehalterin oder Hundehalter

Melden Sie sich mit Ihrem Heimtierausweis bei der Abteilung Einwohnerdienste oder online an. Die Abteilung Einwohnerdienste übernimmt die Registrierung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters bei AMICUS.

Nach der Registrierung erhalten Sie Ihre Personen-ID per E-Mail. Die Login-Daten für das System werden Ihnen anschliessend per Post zugestellt.

Registrierung des Hundes

  • Erstregistrierung: Erfolgt durch eine Tierarztpraxis innerhalb von 10 Tagen.
  • Ummeldung: Hunde können im AMICUS mit dem persönlichen Login von bisherigen zu neuen Halterinnen und Haltern umgemeldet werden.

Import aus dem Ausland

Melden Sie Ihren Hund bei der Einreise in die Schweiz beim Zoll an.

  • Nachträgliche Anmeldungen erfolgen über das Kompetenzzentrum Heimtiere (KoHe) und können zu einer Busse führen: KoHe@bazg.admin.ch

Meldung von Änderungen

Änderungen wie Namens- oder Adresswechsel, Halterwechsel oder der Tod eines Hundes müssen der Abteilung Einwohnerdienste innerhalb von 10 Tagen gemeldet werden.

Haftpflichtversicherung

Laut § 6 des Hundegesetzes ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 1 Mio. Franken verpflichtend.

Hundekurse

Mit Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung (voraussichtlich 1. Juni 2025) gilt eine praktische Ausbildungspflicht für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse oder Rasse. Zudem müssen alle Ersthundehaltenden eine theoretische Ausbildung absolvieren. Hundeausbildnerinnen und -ausbildner benötigen eine gültige Bewilligung des Veterinäramts Kanton Zürich, damit ihre Kurse anerkannt werden.

Grundsätzlich ist jede Person, die einen Hund hält, verpflichtet, die praktische Ausbildung mit ihrem Hund zu absolvieren. Bei einem Halterwechsel muss der neue Hundehalter oder die neue Hundehalterin die praktische Ausbildung in der Regel ebenfalls absolvieren.

Detaillierte Informationen und eine Liste anerkannter Ausbilderinnen und Ausbildner finden Sie auf der Website des Veterinäramts Kanton Zürich.

Nicht erfüllte Vorgaben können zu Bussen von bis zu Fr. 2'000.00 führen.

Befreiung und Rückerstattung

Laut § 25 des Hundegesetzes kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden. Der entsprechende Nachweis, gemäss § 21 der Hundeverordnung, ist jährlich und spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres bei der Abteilung Einwohnerdienste einzureichen.

Stirbt ein Hund vor dem 30. Juni, ist eine Rückerstattung der halben Gebühr möglich, sofern kein Ersatzhund angeschafft wurde. Dazu ist eine Bestätigung des Tierarztes erforderlich. Sie können uns den Tod Ihres Hundes auch online mitteilen.

Hundekot entsorgen

Das Aufnehmen und ordnungsgemässe Entsorgen von Hundekot ist verpflichtend. Bei Missachtung drohen Ordnungsbussen.

  • Robidog-Säcke: Kostenlose Abgabe während der Öffnungszeiten der Einwohnerdienste.

Weitere Informationen finden Sie auf:

Dokumente

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