Öffentliche Auflage: Neufestsetzung von Nutzungszonen und Waldgrenzen
Neufestsetzung des Plans der kantonalen und regionalen Nutzungszonen / Festsetzung statische Waldgrenzen – öffentliche Auflage und Anhörung gemäss §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 3 PBG
Die Baudirektion Kanton Zürich hat am 4. März 2024 verfügt:
Der Entwurf für die Festsetzung der kantonalen und regionalen Nutzungszonen sowie der statischen Waldgrenzen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b und 13 Abs. 1 Waldgesetz (WaG) in der Gemeinde Horgen wird vom 8. März 2024 bis 7. Mai 2024 öffentlich aufgelegt. In der gleichen Zeit findet die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger statt.
Die Auflage erfolgt über die gesamte Frist während der Bürozeiten bei der Gemeinde Horgen, Abteilung Hochbau (Büro 510) Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, sowie beim Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. Zudem sind die neuen Waldgrenzen sowie die kantonalen und regionalen Nutzungszonen während der Auflagefrist im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) als projektierte Linien und Flächen einsehbar (siehe kantonaler GIS-Browser).
Während der Auflagefrist kann jede Person zur Vorlage Einwendungen erheben. Die Einwendungen haben einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Sie sind schriftlich im Doppel bis zum 7. Mai 2024 (Datum des Poststempels) dem Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich, einzureichen.
Bei Fragen zur statischen Waldgrenze gibt das Amt für Landschaft und Natur (Abteilung Wald, Anouk Federspiel, 043 259 43 10, anouk.federspiel@bd.zh.ch und bei Fragen zu den kantonalen und regionalen Nutzungszonen sowie zum Verfahren das Amt für Raumentwicklung (Abteilung Raumplanung, Claude Benz, 043 259 30 56, claude.benz@bd.zh.ch) Auskunft.
Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung