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Vorübergehende Verkehrsanordnung - Strasseninspektorat

In Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und § 5 Abs. 2 lit. a der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 und gemäss Weiterdelegationsverfügung vom 20. März 2021

Infolge Umbauarbeiten am Objekt Haus Nr. 9, Paradiesweg, 8810 Horgen, wird für den Wendeplatz am Paradiesweg auf der Parzelle HN11480, ein temporäres Parkverbot mit Zusatz, ausgenommen mit Parkkarte, Signal 2.50 nach SSV §31, signalisiert. Dauer der temporären Signalisation, Mo. 19. Okt. 2026 – 13. Nov. 2026.

Missachtung gegen diese Verkehrsbeschränkung wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 aufgrund von Art. 90 SVG bestraft. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Allfälligen Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Strasseninspektorat Horgen

Temporäre Verkehrsverfügung Strasseninspektorat [pdf, 33 KB]

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