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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Wegen der anhaltenden Trockenheit ist im Umgang mit Feuer besondere Vorsicht geboten. Der Kanton Zürich hat deshalb ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen.

Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr gilt im Kanton Zürich ab Freitag, 26. Juni 2026, 12.00 Uhr, bis auf Weiteres ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Im Wald sowie bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuer zu entfachen oder brennendes beziehungsweise glühendes Material wegzuwerfen. Dazu gehören insbesondere Zigaretten, Zündhölzer oder anderes glühendes Material. Das Verbot gilt auch für offizielle Feuerstellen, Feuerstellen bei Waldhütten sowie für Holzkohlegrills.

Vom Verbot ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Die Geräte müssen kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein.

In Siedlungsgebieten, zum Beispiel in Gärten, Schrebergärten oder auf Terrassen, gilt das Feuerverbot nicht, sofern der Wald mehr als 50 Meter entfernt ist. Dennoch ist auch dort besondere Vorsicht geboten. Grillfeuer sind stets zu beaufsichtigen und bei Funkenflug sofort zu löschen. Feuer müssen vor dem Weggehen vollständig gelöscht werden. Brennende Raucherwaren und Streichhölzer dürfen nicht weggeworfen werden. Grillasche ist sorgfältig zu entsorgen. Auf landwirtschaftliche Räumungsfeuer ist zu verzichten. Bei Wind sollte ganz auf Feuer im Freien verzichtet werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Weitere Informationen sind unter www.waldbrandgefahr.ch und www.zh.ch/waldbrandgefahr zu finden.

Dokumente

Verfügung Feuerverbot [pdf, 99 KB]

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