Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Fahrbahnerneuerung Horgen – Au ZH Gl. 118
| Gemeinden |
Horgen, Wädenswil |
| Gesuchstellerin | Schweizerische Bundesbahnen SBB |
| Gegenstand |
Im Wesentlichen ist die Erneuerung der Fahrbahn im Gleis 94 – 118 – 119 vorgesehen. Abschnittsweise (drei Abschnitte) ist eine Schotterreinigung ausreichend bzw. wird eine Unterbausanierung mit Schotterersatz erforderlich. In den Abschnitten mit Unterbausanierung (drei Abschnitte) wird die Entwässerung in tieferer Lage neu erstellt respektive ergänzt. Für weitere Details wird auf die Unterlagen im Plangenehmigungsdossier hingewiesen. |
| Verfahren |
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). |
| Öffentliche Auflage |
Die Planunterlagen können vom 26. Mai 2026 bis 24. Juni 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert. |
| Aussteckung |
Eine Aussteckung nach Art.18c EBG ist nicht vorgesehen, weil die geplanten Baumassnahmen das äussere Erscheinungsbild nicht verändern und keine Flächen Dritter beansprucht werden. |
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Einsprachen |
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). |
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität Kanton Zürich