Inhalt

Öffentliche Auflage der Pläne der amtlichen Vermessung

1. Juni 2018
Gemeinden Thalwil und Horgen. Amtliche Vermessung

Erhebung der Bodenbedeckung "Wasserfläche des Zürichsees"
1. Grundlage
 Gemäss § 11 und § 12 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV, LS 704.12) werden Kopien der Pläne für das Grundbuch der Erhebung der Wasserfläche des Zürichsees sowie das diesbezügliche Verzeichnis der Servitutsflächen zur Einsichtnahme durch die Grundeigentümer/innen öffentlich aufgelegt.
2.Vermessungsgebiet, Gegenstand der Auflage
 Das Vermessungsgebiet umfasst das Zürichseeufer auf Gemeindegebiet Thalwil und Horgen. Gegenstand der öffentlichen Plan- und Aktenauflage sind folgende Bestandteile der amtlichen Vermessung (Bodenbedeckung gemäss § 7 b 4. Abschnitt, Technische Verordnung über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, TVAV, SR 211.432.21): Darstellung der Uferlinie und Wasserfläche des Zürichsees sowie das Verzeichnis der diesbezüglichen Servitutsflächen.
3.Auflageort und Auflagezeiten
 Die öffentliche Auflage dauert vom 1. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2018. Während dieser Zeit können die Akten zu den ordentlichen Öffnungszeiten in den folgenden Auflagelokalen eingesehen werden.
Gemeinde Thalwil: DLZ Planung, Bau und Vermessung, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil
Gemeinde Horgen: Gemeindeverwaltung Horgen, Geomatik und Vermessung, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen
4.Orientierung der betroffenen Grundeigentümer
 Die betroffenen Grundeigentümer werden vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit separatem Schreiben orientiert.
5.Rechtsmittel
 Einsprachen gegen die Darstellung der Uferlinie bzw. der Wasserfläche des Zürichsees als Bestandteil der amtlichen Vermessung sowie gegen das Verzeichnis der Servitutsflächen sind während der Auflagefrist, das heisst bis spätestens Samstag, 30. Juni 2018 (Datum des Poststempels) schriftlich und begründet an das AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, zuhanden Marco Walser, einzureichen.
Wird innerhalb der Einsprachefrist gegen die Darstellung der Uferlinie bzw. der Wasserfläche des Zürichsees oder das Verzeichnis der Servitutsflächen keine schriftliche Einsprache erhoben, gelten sie seitens der Grundeigentümer/innen als anerkannt (§ 12, Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung).

Zürich, 1. Juni 2018

Kanton Zürich, Baudirektion, AWEL

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