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Behördenmitglieder

Das Gemeindegesetz verlangt in § 42 Abs. 2, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen.

Auszug aus der Gemeindeordnung, Art. 24, Offenlegung Interessenbindung

1Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

  • ihre beruflichen Tätigkeiten,
  • ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
  • ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.

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