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Tiefbauamt: Rückschnitt von Grünhecken, Bäumen und Sträuchern

1. April 2011
Wir machen Grundeigentümer und Liegenschaftenverwalter auf die Vorschriften der kantonalen Strassenabstands-Verordnung (SAV) vom 19. April 1978 aufmerksam.
Speziell zu beachten sind:

§17    Das Ast - un Blattwerk von Bäumen hat über der bestehenden Strasse einen Lichtraum von 4,5 Meter Höhe zu bewahren.
An den vom Regierungsrat festgesetzten Versorgungs- und Exportrouten ist der Lichtraum bis auf eine Höhe von 4,8 Meter bzw. 5,2 Meter zu vergrössern.

Bei Rad- und Fusswegen kann der Lichtraum bis auf eine Höhe von 2,5 Meter verkleinert werden.

Diese Lichtraumprofile sind durch den Grundeigentümer dauernd freizuhalten.
§18Morsche oder dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
Besteht eine unmittelbare Gefährdung, kann der Strasseneigentümer notfalls selber die erforderlichen Massnahmen treffen.

Gleichzeitig sind auch die Pflanzen im Bereich von Überflurhydranten, Beleuchtungskandelabern, Signalisationstafeln, usw. zurückzuschneiden, damit diese jederzeit gut sichtbar und zugänglich sind.

Diese Vorschriften haben Gültigkeit für alle öffentlichen und privaten Strassen, Plätze, Rad- und Fusswege, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (§4 der VO).

Die Besitzer von Liegenschaften werden ersucht, die Pflanzen entsprechend unter der Schere zu halten und auf vorschriftsgemässen Rückschnitt zu achten. Bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit müssten die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Besitzers durch die Gemeinde in Auftrag gegeben werden.

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