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Teilrevision kommunale Nutzungsplanung, Festsetzung Umzonung Neu Tödi

14. Oktober 2016
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung:

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Horgen haben an der Gemeindeversammlung vom 9. Juni 2016 folgende Beschlüsse gefasst:
  1. Der Umzonung im Gebiet Neu Tödi von der Zone für öffentliche Bauten (OeB) in die Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG 4.8 wird zugestimmt.
  2. Die Umzonung umfasst die Einzonung von 622 m2 Wegfläche, die von der an der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2009 angenommenen Initiative «Begrenzung des Siedlungsgebiets» ausgenommen wird.
  3. Der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Ziffern 1.1.1, 5.1, 5.5 und 10.9 (neu) wird zugestimmt.
  4. Der Planungsbericht und der Bericht zu den Einwendungen werden zur Kenntnis genommen.
  5. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf § 89 PBG beantragt, die Teilrevision des Zonenplans und der Bau- und Zonenordnung zu genehmigen.
  6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen an dieser Teilrevision vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen Entsprechende Beschlüsse des Gemeinderates sind öffentlich bekannt zu machen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 29. September 2016 verfügt:

Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung (Umzonung Neu Tödi), die die Gemeindeversammlung Horgen mit Beschluss vom 9. Juni 2016 festgesetzt hat, wird genehmigt.

Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem 14. Oktober 2016 während 30 Tagen beim Hochbauamt, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, zur Einsicht auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.

Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.

Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Horgen, 14. Oktober 2016

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