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Gerichtliches Verbot

23. September 2016
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen hat am
30. August 2016 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Politische Gemeinde Horgen, Liegenschaften- und Sportamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen verfügt:

Unberechtigten wird das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. 9264, Grundbuchblatt 5391, 8810 Horgen verboten. Das vorübergehende Führen und Abstellen von Fahrzeugen zum Zweck des Warenumschlages ist gestattet.

Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Gemeindeammannamt Horgen

Manfred Rhiner, Gemeindeammann

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