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Gerichtliches Verbot

17. Juni 2016
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen hat am 6. Mai 2016 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Politische Gemeinde Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. 9544, Mühletalweg 4, 8810 Horgen, verboten.

Berechtigt sind neben den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nur die Mieter der Festhütte Käpfnach sowie weitere Personen zum Warenumschlag im Zusammenhang mit der Festhütte. Wer dieses Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Gemeindeammannamt Horgen

Manfred Rhiner, Gemeindeammann

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