Inhalt

Gerichtliches Verbot

15. April 2016
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hat am
21. März 2016 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, F. Aeschbach AG, Walchestrasse 9, 8810 Horgen, verfügt:

Unberechtigten wird das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaften Tödistrasse 46/48, Kat. Nr. 9483 und Tödistrasse 50, Kat. Nr. 9480, 8810 Horgen, untersagt.
Berechtigt sind nur Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen sowie Besucher obiger Liegenschaften auf den entsprechend bezeichneten Plätzen.

Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 200.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).


Gemeindeammannamt Horgen
Manfred Rhiner, Gemeindeammann

Zugehörige Objekte