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Planvorlage der Zürichsee-Fähre Horgen-Meilen AG betreffend der Erstellung des Nachtliegeplatzes Nr. 4 bei der Anlegestelle Horgen

15. Januar 2016
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Gesuchstellerin         
Zürichsee-Fähre Horgen-Meilen AG, General Wille-Strasse 226, 8706 Meilen

Gegenstand   
Erstellung des Nachtliegeplatzes Nr. 4 für ein Fährschiff bei der Anlegestelle Horgen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 18. Januar 2016 bis 16. Februar 2016 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeindeverwaltung Horgen, Hochbauamt, Büro 510, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen
Aussteckung   Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist ausgesteckt.

Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Enteignungsbann
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).

Kanton Zürich, Gemeinde Horgen

Zürich, 15. Januar 2016

Zugehörige Objekte