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Gerichtliches Verbot

20. März 2015
Das Bezirksgericht Horgen im summarischen Verfahren hat am 16. Januar 2015 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Gemeindeverwaltung Horgen, Liegenschaften- und Sportamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Einsiedlerstrasse 63 - 65, 8810 Horgen, Kat. Nr. 10995 untersagt.

Berechtigt sind, neben den Dienstbarkeitsberechtigten gemäss Grundbuch, nur die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen.

Wer diese Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).


Gemeindeammannamt Horgen
Manfred Rhiner, Gemeindeammann

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