Inhalt
Entlassung aus dem Inventar der Hochkaminanlage auf dem Grundstück Kat.Nr. 11807, Seegartenstrasse
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Der Beschluss des Gemeinderates sowie die zugehörenden Akten liegen während der Rekursfrist beim Bausekretariat, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, öffentlich zur Einsichtnahme auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
Horgen, 9. August 2013 GEMEINDERAT HORGEN
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 728 43 11 | hochbau@horgen.ch |