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Entlassung aus dem Inventar der Hochkaminanlage auf dem Grundstück Kat.Nr. 11807, Seegartenstrasse

9. August 2013
Der Gemeinderat Horgen hat mit Beschluss Nr. 304 vom 5. August 2013 gestützt auf § 213 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Hochkaminanlage auf dem Grundstück Kat.Nr. 11807 an der Seegartenstrasse, 8810 Horgen, aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung entlassen. Auf das Anordnen von Schutzmassnahmen wird verzichtet.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Der Beschluss des Gemeinderates sowie die zugehörenden Akten liegen während der Rekursfrist beim Bausekretariat, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, öffentlich zur Einsichtnahme auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.


Horgen, 9. August 2013            GEMEINDERAT HORGEN

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