Inhalt
Amtlicher Quartierplan Blumenweg – Verfahrenseinleitung
Die Grundeigentümer des Beizugsgebietes haben eine persönliche Mitteilung des Einleitungsbeschlusses erhalten.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung an gerechnet, bei der Baudirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Baudirektion sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Mit dem Rekurs gegen die Einleitung können gemäss §148 Abs. 2 PBG nur die fehlenden Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens geltend gemacht werden. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden.
Der Perimeterplan mit der Quartierplanabgrenzung liegt während der Rekursfrist im Bauamt (Büro 510), Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf.
Horgen, 14. September 2012
Gemeinderat Horgen
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