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Erneuerungswahl eines Mitgliedes der Römisch-katholischen Synode für die Amtsdauer 2011 - 2015 - Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

11. Dezember 2010
2011 ist die Erneuerungswahl der Mitglieder der Römisch-katholischen Synode für die Amtsdauer 2011 - 2015 vorzunehmen (Beschluss der Römisch-katholischen Zentralkommission vom 30.08.2010). Auf die Römisch-katholische Kirchgemeinde Horgen, umfassend das Gebiet der politischen Gemeinde Horgen entfällt ein Mandat. Die Wahl wird nach den Vorschriften der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009, dem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 und der dazugehörigen Verordnung vom 27.Oktober 2004 durchgeführt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs-/ Aufenthaltsbewilligung sind. Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.
Wahlvorschlagsformulare können beim Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich (Tel. 044 266 12 12) oder bei der Gemeinderatskanzlei Horgen (Tel. 044 728 42 88) bezogen werden. Die Wahlvorschläge, welche von mindestens 15 Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, sind der Wahlvorsteherschaft, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, bis spätestens am Donnerstag, 20. Januar 2011 einzureichen. Bezüglich der einzuhaltenden Vorschriften wird auf den Beschluss der Zentralkommission (publiziert im Amtsblatt vom 10. September 2010) verwiesen. Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende, und wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben. Auf dem Wahlvorschlag ist für die vorgeschlagene Person Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, insbesondere ob sie in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, Adresse und Heimatort/Heimatland anzugeben. Die Mitgliedschaft in der Synode ist auf drei Amtsperioden beschränkt. Kommt eine Stille Wahl nicht zustande, wird eine Urnenwahl angeordnet, die am 15. Mai 2011 stattfindet (§ 54 GPR).

Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, zuhanden der Römisch-katholischen Synode, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Im Auftrag der Röm.-kath. Kirchgemeinde Horgen
Wahlbüro Horgen