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Allgemeines Verbot

28. Mai 2010
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hat am 1. April 2010, nach Einsicht in das Begehren der Albert Magnus Stiftung, Alte Landstrasse 30a, 8810 Horgen, vertreten durch Schaeppi Grundstücke Verwaltungen KG, Sihleldstrasse 10, 8003 Zürich verfügt.
Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Bachtelstrasse 47/49/51, 8810 Horgen, Kat.-Nr. 7892, unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt. Berechtigt sind nur die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen.

Wer sich durch dieses Verbot in einem Rechte verletzt glaubt, kann bei der zuständigen richterlichen Behörde eine Feststellungsklage einreichen, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass er ein dem Verbot entgegenstehendes besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

Die Missachtung des Verbotes wird strafrechtlich verfolgt. Der Verzeigte kann zu seiner Verteidigung dartun, dass er ein besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

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