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Gas- und Strommangellage

Alle Horgnerinnen und Horgner können dazu beitragen, dass gar nicht erst eine Mangellage bei Strom und Gas eintritt. Gerne können Sie die Website vom Bund www.nicht-verschwenden.ch besuchen, sich telefonisch oder per E-Mail Beraten lassen.

Telefon-Hotline: 0800 005 005
E-Mail: hotline@bwl.admin.ch

Gas-Mangellage

Tritt eine Strom- oder Gas-Mangellage ein, werden die Massnahmen vom Bundesrat beschlossen und von der Energie- beziehungsweise Gas-Branche umgesetzt. Kontingentierungen von Strom und Gas oder Abscha…

Tritt eine Strom- oder Gas-Mangellage ein, werden die Massnahmen vom Bundesrat beschlossen und von der Energie- beziehungsweise Gas-Branche umgesetzt. Kontingentierungen von Strom und Gas oder Abschaltungen erfolgen erst dann, wenn die freiwilligen Sparappelle und Einschränkungen/Verbote gewisser Anlagen nicht ausreichen oder zu wenig Wirkung zeigen.


Bei einer Strom-Mangellage ist die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) zuständig.

Bei einer Gas-Mangellage ist die Kriseninterventionsorganisation für die Gasversorgung in ausserordentlichen Lagen (KIO) zuständig. 

Grundlegende Informationen des Kanton Zürich zum Thema Energiemangellage finden Sie unter www.zh.ch/energieversorgung

Gas-Mangellage
Bei einer Gas-Mangellage ist die Kriseninterventionsorganisation für die Gasversorgung in
ausserordentlichen Lagen (KIO) zuständig. Sie untersteht der wirtschaftlichen Landesversorgung des Bundes und wird im Fall einer Gas-Mangellage auf deren Anweisung aktiv.

Gasmangel
Überschrift

Stufe 1: Sparappelle
Der Bundesrat richtet freiwillige Sparappelle an die Bürgerinnen und Bürger.

Stufe 2: Zweistoffanlagen werden umgeschaltet
Der Bund ordnet an, dass alle Zweistoffkunden von Gas auf Öl umschalten. Je nach vertraglichen Bedingungen haben die Verbraucher dies dann bereits umgesetzt. Wenn technisch möglich, nimmt der Netzbetreiber (Gemeindewerke Horgen) die Umschaltung direkt vor oder fordert die Verbrauer von Zweistoffanlagen verbindlich zum Umschalten auf Öl auf.

Stufe 3: Verbrauchseinschränkungen
Der Bundesrat erlässt per Verordnung Verbote bzw. Einschränkungen von bestimmten Anwendungen. Dies betrifft vor allem Maximaltemperaturen in Büros sowie öffentlichen und privaten Gebäuden und Warmwassererzeugung. Zudem kann der Bundesrat verbieten, dass Gas zum Heizen von unbenutzten Gebäudeteilen, Sport- und Freizeiteinrichtungen oder Wärmestrahlern (auf Terrassen) verwendet wird.


Stufe 4: Kontingentierung von Gas
Der Bundesrat schränkt per Verordnung die Belieferung von Einstoffanlagen (reinen Gas-anlagen) von Verbrauchern ein (Kontingentierung). Davon ausgenommen sind geschützte Verbraucher. Geschützte Verbraucher sind zum Beispiel Privathaushalte, Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Polizei und Feuerwehr und Betriebe der Grundversorgung. Weitere Details finden Sie auf der nachfolgenden Liste*. Wie viel Gas (Höhe des Kontingents) den jeweiligen Verbrauchern zur Verfügung steht, richtet sich nach ihrem Vorjahresverbrauch, dem konkreten Ausmass der Mangellage und kann regional unterschiedlich sein. Der Gasnetzbetreiber (Gemeindewerke Horgen) informiert seine Verbraucher entsprechend.

*Geschützte Verbraucher:
- Privathaushalte
- Spitäler, Alters- und Pflegeheime
- Polizei und Feuerwehr
- Betriebe zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, Energieversorgung,
  Abwasserreinigung, und der Abfallentsorgung
- Gasbezüger, welche Fernwärme für die obigen Verbraucher erzeugen (KVA Horgen)

*Nicht geschützte Verbraucher:
- Industriebetriebe
- Bürogebäude
- Sport- und Freizeitanlagen
- Lagerhallen
- Gewerbehäuser
- öffentliche und private Schulen
- Verwaltungsgebäude (Gemeinde, Kanton, Bund)
- Restaurants, Hotels

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie auf www.kio.swiss.

Strom-Mangellage

Bei einer Strom-Mangellage ist die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) zuständig. Sie untersteht der wirtschaftlichen Landesversorgung des Bundes und wird bei einer …

Bei einer Strom-Mangellage ist die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) zuständig. Sie untersteht der wirtschaftlichen Landesversorgung des Bundes und wird bei einer Strommangellage auf deren Anweisung aktiv.

Ein erklärendes Video zu einer Strom-Mangellage finden Sie hier.

Strommangel


Stufe 1: Sparappelle
Der Bundesrat richtet freiwillige Sparappelle an die Bürgerinnen und Bürger.

Stufe 2: Verbrauchseinschränkungen
Mittels Verordnung verbietet oder schränkt der Bundesrat den Betrieb gewisser nicht zwingend notwendiger Geräte oder Anwendungen ein. Dies kann zum Beispiel Reklamebeleuchtung, Tumbler/Wäschetrockner, Sport- und Wellness- sowie Kultur- und Freizeitaktivtäten oder den Betrieb gewisser Wärme-/Kältegeräte betreffen. Erst mit Inkraftsetzung der Verordnung durch den Bund wird kommuniziert, was genau betroffen ist. Aus Sicherheitsüberlegungen sind Ausnahmen möglich (z.B. öffentliche Beleuchtung).

Stufe 3: Stromkontingentierung
Per Verordnung schränkt der Bundesrat die Belieferung von Grossverbrauchern (Jahres-verbrauch höher als 100'000 kWh) ein. Die Höhe des Kontingents orientiert sich am Aus-mass der konkreten Mangellage. Die betroffenen Betriebe wurden bereits von OSTRAL kontaktiert und aufgerufen, dass sie die Umsetzung einer allfälligen Kontingentierung vorbereiten.

Stufe 4: Netzabschaltung
Nur nach der Inkraftsetzung einer entsprechenden Verordnung des Bundesrats trennen Verteilnetzbetreiber Verbraucher in ihrer Region jeweils für vier Stunden in Zyklen abwechslungsweise vom Netz. Davon ausgenommen sind sicherheits- und versorgungsrelevante Einrichtungen (z.B. Spitäler, Blaulichtorganisationen, Grundversorgung, Telekommunikation, Bahnbetrieb). Die Verteilnetzbetreiber (die Gemeindewerke Horgen, für den Hirzel die EKZ) sind dazu verpflichtet, entsprechende Abschaltpläne zu erstellen.

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie auf www.ostral.ch.