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Todesfall: Hinweise für Erbenvertreter

Nach dem Todesfall ­
Nach dem Tod einer Person sehen sich Angehörige häufig mit Anfragen und Anforderung verschiedenster Behörden, Banken oder Versicherungen konfrontiert. Nachfolgend haben wir eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Regelung des Nachlasses erstellt. Finden Sie keine Antwort auf eine Ihrer Fragen helfen wir Ihnen gerne persönlich oder verweisen Sie an die richtigen Stellen weiter.

Versicherungen und Banken verlangen eine Todesurkunde
Eine Todesurkunde wird vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass die Todesanzeige des Heimes oder Spitals kein amtliches Dokument ist und deshalb nicht akzeptiert wird.

Hier ersehen Sie das zuständige Zivilstandsamt für den Sterbeort

Was passiert mit der Alters- oder Invalidenrente?
Bitte melden Sie den Tod Ihres Angehörigen so bald als möglich der rentenauszahlenden Kasse. Diese ersehen Sie aus den Überweisungsanzeigen der Bank oder Post.

Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes.

Was passiert mit dem Testament des Verstorbenen
Das Testament oder die letztwillige Verfügung muss unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht werden. Im Kanton Zürich sind für die Eröffnung von Testamenten die Bezirksgerichte des Wohnortes zuständig.

Weitere Informationen erhalten Sie bei www.gerichte-zh.ch unter der Rubrik des zuständigen Bezirksgerichtes.

Von mir wird ein Erbschein verlangt
Der Erbschein ist ein offizielles Dokument, welches alle gesetzlichen Erben auflistet. Im Kanton Zürich sind für die Ausstellung von Erbscheinen die Bezirksgerichte bzw. deren Erbschaftskanzleien zuständig.

Weitere Informationen erhalten Sie bei www.gerichte-zh.ch unter der Rubrik des zuständigen Bezirksgerichtes.

Was passiert mit der Mietwohnung der verstorbenen Person?
Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin fällt der Mietvertrag nicht automatisch dahin. Im schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Alle Rechte und Pflichten eines Menschen gehen im Augenblick seines Todes auf seine Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. Das gilt auch für ein Mietverhältnis. Die Erben sind jedoch nicht in jedem Fall an den geerbten Mietvertrag gebunden, sondern haben gemäss Artikel 266i OR eine besondere Kündigungsmöglichkeit.
Sie können in jedem Fall mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Gemäss Artikel 266i OR gilt das auch dann, wenn im Mietvertrag etwas Anderes steht.

Die gesetzliche Frist beträgt bei Wohnungen 3 und bei Geschäftsräumen 6 Monate.

(Quelle: Mieterverband)

Was ist eine Nachlassinventarisation?
Hinweise zur Nachlassinventarisation erhalten Sie direkt bei der Abteilung Steuern Horgen oder auf folgendem Merkblatt.

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