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Ersatzwahl Evangelisch-reformierte Kirchenpflege

23. Juli 2021
Wahlanordnung für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Horgen für den Rest der Amtsdauer 2018 bis 2022

Die Bezirkskirchenpflege Horgen hat am 7. Juli 2021 der vorzeitigen Entlassung von Elisabeth May-Ambühl, Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Horgen zugestimmt. Die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Horgen wurde eingeladen, für ein Mitglied der Kirchenpflege die Ersatzwahl anzuordnen.

Für diese Ersatzwahl sind das kantonale Gesetz über die politischen Rechte und die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich massgebend. Die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege hat die Durchführung von Urnenwahlen der Politischen Gemeinde Horgen übertragen (Art. 9 Kirchgemeindeordnung).

In Anwendung von Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen kommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bei Ersatzwahlen das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung. Danach sind Wahlvorschläge innert 40 Tagen, bis spätestens 1. September 2021, bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, einzureichen.

Wählbar ist, wer Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen ist, politischen Wohnsitz in der Gemeinde Horgen hat, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, erhältlich oder können im untenstehenden PDF heruntergeladen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von sieben Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Die wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am 28. November 2021 eine Urnenwahl (1. Wahlgang) durchgeführt.

Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Herr Dr. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.


Im Auftrag der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Horgen
Gemeinderat Horgen

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