Inhalt

Privater Gestaltungsplan "Ebnet" – Genehmigung

11. Oktober 2019

Bekanntmachung der kommunalen Zustimmung und der Genehmigung der Baudirektion

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Horgen haben an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2018 folgende Beschlüsse gefasst:

 

  1. Dem Privaten Gestaltungsplan "Ebnet" wird zugestimmt.
  2. Der Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zur Kenntnis genommen.
  3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 0839/19 vom 23. September 2019 den Privaten Gestaltungsplan "Ebnet" genehmigt.

 

Auflage

Die Unterlagen liegen ab dem 11. Oktober 2019 während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Hochbau (Büro 510), Bahnhofstrasse 10, auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

 

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zugehörige Objekte