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Neuerungen im Schweizer Waffenrecht

22. August 2019

Neuerungen im Schweizer Waffenrecht
Im Mai 2019 stimmte die Schweizer Stimmbevölkerung den Anpassungen im Waffenrecht zu und das revidierte Waffenrecht ist per 15. August 2019 in Kraft getreten.

Im Fokus der administrativen Anpassungen stehen halbautomatische Feuerwaffen. Für bestimmte halbautomatische Waffen, wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90, gelten künftig neue Erwerbsvoraussetzungen, sofern sie nicht direkt von der Armee übernommen werden. Weiter sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verboten.

Das heisst, dass für deren Erwerb neu anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung „klein“ benötigt wird. Sportschützinnen und Sportschützen sowie Waffensammlerinnen und Waffensammler können kantonale Ausnahmebewilligungen „klein“ beantragen und müssen zusätzliche Bedingungen erfüllen, um eine derartige Bewilligung zu erhalten.

Eine Ausnahmebewilligung „klein“ kann mit folgendem Formular Ausnahmebewilligung „klein“ bei folgender Stelle beantragt werden:

Kantonspolizei Zürich
Fachgruppe Waffen/Sprengstoffe
Postfach
8021 Zürich
Telefon 044 247 27 25

waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch

Die häufigsten Fragen und die entsprechenden Antworten zum neuen Waffenrecht finden Sie hier.

Grundlegende Informationen zum Thema Waffenrecht finden Sie auch in der Informationsbroschüre des Bundes entnommen werden. Die Broschüre finden Sie hier: „Waffen in Kürze“.

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