Inhalt

Ersatzwahl eines Mitglieds der Sozialbehörde

6. Juni 2019
Anordnung 2. Wahlgang für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Sozialbehörde Horgen für den Rest der Amtsdauer 2018 bis 2022

Infolge Nichterreichung des absoluten Mehrs am 19. Mai 2019 wird für die Wahl eines Mitglieds der Sozialbehörde Horgen für den Rest der Amtsdauer 2018 bis 2022 ein zweiter Wahlgang auf Sonntag, 1. September 2019 festgesetzt. Es gelangt ein leerer Wahlzettel, erneut mit einem Beiblatt (Kandidatenverzeichnis), zur Anwendung. Entscheidend ist das relative Mehr.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Horgen hat. Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht offiziell zur Wahl standen. Personen, welche auf dem Beiblatt (Kandidatenverzeichnis) zum 2. Wahlgang aufgeführt werden möchten, melden sich schriftlich innerhalb von 10 Tagen, bis spätestens am 16. Juni 2019 (Eingang), bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen. Bitte teilen Sie uns Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort mit. Zusätzlich können der Rufname sowie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden. Das Formular ist bei der Abteilung Präsidiales erhältlich oder kann auf www.horgen.ch heruntergeladen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen, Postfach, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Horgen

Zugehörige Objekte

Name
190901_Wahlvorschlag_2_Wahlgang_Sozialbehoerde.pdf Download 0 190901_Wahlvorschlag_2_Wahlgang_Sozialbehoerde.pdf