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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

2. Dezember 2022
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Bahnhof Horgen Oberdorf: Einhaltung des BehiG und Bahnhofumbau

Der hindernisfreie Bahnzugang wird durch zwei neue Perronkanten P55 mit einer Länge von je 320 m sowie eine neue Personenunterführung (PU) gewährleistet. Zudem wird die Buskante an der Oberdorfstrasse niveaufrei an den neuen Bahnzugang angepasst. Gleis 1 wird neu gebaut, bei Gleis 4 die Fahrbahn ersetzt (neu Gleis 3) und die Gleise 2/3 werden zurückgebaut. Für das neue Stellwerk und die Bahntechnik wird je ein neues Gebäude gebaut. Einzelheiten können dem öffentlich aufliegenden Plandossier entnommen werden.

Die Pläne liegen vom 5. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 auf und können während den Öffnungszeiten wie folgt eingesehen werden: Gemeindehaus, Sekretariat Bereich Bau, Büro 510, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen. Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Gemeinde Horgen

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