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Verwendung des Horgner Wappens und des Corporate Designs

Corporate Design

Der Gemeinderat hat das Erscheinungsbild der Gemeindeverwaltung im Jahr 2003 für verbindlich erklärt. Die Gemeindeverwaltung Horgen erhält mit dem Erscheinungsbild eine sichtbare Identität: Es verleiht der Gemeindeverwaltung ein charakteristisches, visuelles Profil und schafft eine einheitliche Basis für die Kommunikation der Gemeindeverwaltung.

Mit einem einheitlichen Erscheinungsbild wird die Gemeindeverwaltung Horgen als Absenderin einer Botschaft auf den ersten Blick erkannt. Der einheitliche Auftritt verleiht der Gemeindeverwaltung eine eigenständige visuelle Identität und schafft Akzeptanz. Das Corporate Design wird von der Abteilung Präsidiales sichergestellt, gepflegt und weiterentwickelt.

Logos der Gemeinden sind gemäss Bundesgesetz geschützt. Sie dürfen insbesondere nicht verwendet werden, um den Eindruck eines amtlichen Dokuments zu erwecken. Das Logo der Gemeindeverwaltung Horgen und das Horgner Wappen dürfen nicht verwechselt werden.

Dritte, die das Logo der Gemeindeverwaltung verwenden möchten (z. B. bei Sponsoringzwecken), müssen für die Verwendung des Horgner Logos das entsprechende Kommunikationsmittel dem Logo-Team (kommunikation@horgen.ch) vorlegen. Die Verwendung muss vorgängig immer autorisiert werden.

Die Richtlinien und Regeln für die Designgrundlagen und deren Anwendung können dem CD-Manual entnommen werden. Sie gelten für alle Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Fragen zur Verwendung des CD-Manuals beantwortet das Logo-Team (kommunikation@horgen.ch). 

Wappen Gemeinde Horgen
Wappen Gemeinde Horgen

Verwendung des Horgner Wappens als Gemeindemarke

Seit dem 1. Januar 2017 gilt das neue Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz WschG). Das Gesetz regelt, wer die Wappen, Fahnen oder Bezeichnungen des Staatswesens zu welchem Zweck gebrauchen darf. Art. 8 Abs. 1 des WschG macht deutlich, dass vom WschG auch die Gemeindewappen betroffen sind: "Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden."

Die in Art. 8 Abs. 1 genannten Organisationen können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sich in Art. 8 Abs. 5 WschG: "Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen".

Aufgrund dieser Rechtsgrundlage hat der Gemeinderat folgenden Beschluss gefasst:

  1. Das Wappen der Gemeinde Horgen und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden. Es sei denn, der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
  2. Personen, Vereine und andere Institutionen, die das Gemeindewappen verwenden wollen, haben vorgängig beim Gemeindeschreiber (praesidiales@horgen.ch) um Zustimmung zu ersuchen.

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