Inhalt

Kommunaler Verkehrsrichtplan

Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung überträgt neben dem Bund und den Kantonen auch den Regionen und Gemeinden eine Verantwortung im Bereich der Raumplanung. Die Gemeinden erlassen kommunale Richtpläne, wobei nicht alle für den Kanton vorgeschriebenen Teilrichtpläne (z.B. Siedlung, Versorgung, Plan für öffentliche Bauten und Anlagen) auch für die Gemeinden obligatorisch sind. Einzig der kommunale Verkehrsrichtplan muss von den Gemeinden festgesetzt werden. Er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Richtpläne sind behördenverbindlich.

Um den Verkehrsrichtplan möglichst breit abzustützen und zur Sicherstellung einer möglichst grossen Akzeptanz in der Bevölkerung, wurde neben dem formellen Auflageverfahren, welches gesetzlich vorgeschrieben ist, der Mitwirkung durch die Bevölkerung besonderes Gewicht geschenkt.

Die Horgner Verkehrspolitik strebt unter Berücksichtigung des Wachstums der Gemeinde folgende Ziele an:

  • Sicherstellung der berechtigten Mobilitätsbedürfnisse
  • Erhalten und Verbessern der hohen Lebens- und Wohnqualität
  • Erhöhung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden
  • Förderung und Ausbau des Öffentlichen Verkehrs
  • Lärmreduktion durch Massnahmen an Stellen mit hohen Lärmbelastungen (Staats-und Gemeindestrassen und SBB-Gleise)


Im Wissen um die absehbare Gemeindeentwicklung und zur Erreichung der Ziele der Verkehrspolitik wurden folgende Bereiche als Leitthemen definiert:

  • Verkehrssicherheit
  • Senkung der Lärmbelastung
  • Attraktivitätssteigerung für umweltschonende Verkehrsmittel (Öffentlicher Verkehr sowie Fuss- und Veloverkehr)
  • Aufwertung des Zentrums und der Strassenräume in den Wohnquartieren


Die vier Teilpläne Öffentlicher Verkehr, Strassen und öffentliche Parkierung, Fusswegnetz und Zweiradverkehr finden Sie unter Reglemente/Merkblätter.

Zugehörige Objekte