Statuten eines Vereins - Allgemeines
Die Statuten bilden die Grundordnung des Vereines, vergleichbar mit der Verfassung eines Staates. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und von Gesetzes wegen Regelungen über den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins zwingend enthalten. Ebenso ist es empfehlenswert und zweckmässig, weitere Bestimmungen aufzunehmen. Dabei ist es sinnvoll, bei der Abfassung der Statuten den eigenen Verein vor Augen zu haben und zu entscheiden was für diesen konkreten Verein am zweckmässigsten ist. Die meisten der gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechtes (Art. 60 ff. ZGB) sind nicht zwingend, dass heisst sie können in den Statuten abgeändert und somit den Bedürfnissen des konkreten Vereins angepasst werden. Nur wenn eine solche dispositive Regelung in den Statuten nicht behandelt wird, kommt automatisch das Gesetz zur Anwendung. Die Formulierung im Zivilgesetzbuch “von Gesetzes wegen” bedeutet dagegen, dass diese Gesetzesbestimmung statutarisch nicht abgeändert werden kann, sondern zwingend gilt.
2. Inhalt der Statuten
a) Statuten
Die Statuten müssen den Willen zum Ausdruck bringen, dass ein Verein gegründet werden und bestehen soll.
b) Name
Es muss ein Name für den Verein bestimmt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht bereits ein gleichlautender Verein besteht. Dies kann bei einer allfälligen Eintragung ins Handelsregister oder bei einer Aufnahme in einen übergeordneten Verband Probleme verursachen.
c) Zweck
Der Zweck grenzt das Tätigkeitsfeld des Vereines ein und setzt die grundsätzlichen Vereinsziele fest. Er darf weder widerrechtlich, noch wirtschaftlicher Art sein.
d) Organisation
Es gilt festzulegen, wer Mitglied im Verein werden kann, und ob allenfalls verschiedene zweckmässige Mitgliederkategorien gebildet und geregelt werden (Aktiv-, Junioren-, Passivmitglieder etc.). Auch können Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung als Generalversammlung stellt das höchste Organ im Verein dar. Der Klarheit halber sollten die entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen (sofern Sie nicht schon in Art. 65 ZGB geregelt sind) in den Statuten aufgezählt werden. Dadurch kann auch eine Abgrenzung der Generalversammlung und des Vorstandes erreicht werden. –
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und vertritt ihn nach aussen. Die Statuten sollten dabei die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln.
e) Finanzielle Mittel
Es sollte in den Statuten angegeben werden, mit welchen Einnahmequellen der Verein seinen Aufwand decken will. Darüber hinaus ist zur Haftungsbegrenzung (Art. 71 Abs. 2 ZGB) die Festlegung eines Mitgliederbeitrages in den Statuten oder jeweils durch die Generalversammlung sehr empfehlenswert. Ansonsten besteht die grundsätzliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder für die Verpflichtungen des Vereines, sofern das Vereinsvermögen zur Deckung von allfälligen Schulden nicht ausreichen sollte.
f) Änderung der Statuten
Es kann geregelt werden, dass die Statuten als Grundordnung nur mittels einer erschwerten Mehrheit abgeändert werden können.
g) Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern Regelungen über den Austritt eines Mitgliedes sind - analog zum Eintritt - durchaus sinnvoll. Auch sollte festgehalten werden, unter welchen Bedingungen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann und wie es sich dagegen zur Wehr setzen kann. Empfehlenswert ist auch eine Bestimmung, dass ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen haben.
h) Auflösung des Vereines
Von Gesetzes wegen wird der Verein aufgelöst, wenn dieser zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Sollen noch weitere Gründe angefügt werden und soll die Mitgliederversammlung mit welcher Mehrheit entscheiden? Was geschieht mit dem Vereinsvermögen, dem Material und dem Archiv bei einer Vereinsauflösung?
Muster und Formulare finden Sie unter:
http://www.unisg.ch/org/idt/cfac.nsf/wwwPubInhalteGer/Vereinsrecht?opendocument