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Verkehrsanordnung

8. Mai 2009
Auf Antrag des Gemeinderates hat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich folgende Verkehrsanordnungen verfügt:

Parkzeitbeschränkungen Bahnhofstrasse:

Das Parkieren von Fahrzeugen vor dem Haus Nr. 5 (Bahnhofgebäude) ist täglich während maximal 15 Minuten gestattet (die Zentrale Parkuhr ist zu bedienen).

Das Parkieren von Fahrzeugen beim Fahrradunterstand west und vor dem Haus Nr. 4 ist von Montag bis Freitag, 08.00 bis 19.00 Uhr und am Samstag, 08.00 bis 16.00 Uhr, während maximal 30 Minuten gestattet (Parkieren gegen Gebühr).

Seestrasse:
Das Parkieren von Fahrzeugen ist westlich vom Haus Nr. 129 von Montag bis Freitag, 08.00 bis 19.00 Uhr und am Samstag, von 08.00 bis 16.00 Uhr, während maximal 120 Minuten gestattet (Parkieren gegen Gebühr).
Das Parkieren von Fahrzeugen ist vor Haus Bahnhofstrasse 10 von Montag bis Freitag, 06.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag, von 06.00 bis 16.00 Uhr, während maximal 30 Minuten gestattet (Parkieren gegen Gebühr).

Parkieren für Gehbehinderte
Auf dem speziell signalisierten und markierten Parkfeld westlich vom Haus Nr. 129 ist nur das Parkieren von Fahrzeugen für Gehbehinderte gestattet.


Gegen diese Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Gemeinderat Horgen
8. Mai 2009