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Denkmalschutz
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, d.h. bis am 7. März 2009, bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Formelle und materielle Urteile der Baurekurskommissionen sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Der Beschluss des Gemeinderates liegt während der Rekursfrist beim Bausekretariat, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, öffentlich zur Einsichtnahme auf und kann während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
Horgen, 6. Februar 2009 GEMEINDERAT HORGEN