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Denkmalschutz

30. Januar 2009
Der Gemeinderat Horgen hat mit Beschluss Nr. 523 am 8. Dezember 2008 gestützt auf §§ 203 lit. c und 205 lit. c des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Gebäude Assek.Nrn. 103 und 104 sowie die Gartenanlage auf dem Grundstück Kat.Nr. 11322 in der Badenmatt, 8810 Horgen, unter Denkmalschutz gestellt.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, d.h. bis am 28. Februar 2009, bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Formelle und materielle Urteile der Baurekurskommissionen sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Der Beschluss des Gemeinderates liegt während der Rekursfrist beim, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, öffentlich zur Einsichtnahme auf und kann während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.


Horgen, 30. Januar 2009                                            GEMEINDERAT HORGEN