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Auflage des Ausführungsprojektes und des Landerwerbsplanes

6. Juni 2008
gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Strassengesetz

Gemeinde:
Horgen/Wädenswil

Projekt:
686 Rietwiesstrasse
Gehweg Anschluss Wädenswil bis Bätbur

Abtretung von Privatrechten
Das  Projektdossier und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis der sämtlichen für die Abtretung von Rechten in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche - während 30 Tagen, von heute an, im Gemeindehaus zur Einsicht auf. Das Projekt ist an Ort ausgesteckt.

Innerhalb der genannten Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen, Gemeinden sowie andere Körperschaften oder Anstalten des Rechts gegen das Projekt bei der Gemeinderatskanzlei zuhanden der Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung im Doppel Einsprache erheben.

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung der Unternehmung an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Gemeinderat Horgen
6. Juni 2008