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Allgemeines Verbot

28. September 2007
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hat am 16. August 2007, nach Einsicht in das Begehren der Mietergenossenschaft Alpenblick, vertreten durch den Präsidenten R. Casanova, Alpenblickstrasse 54, 8810 Horgen, verfügt:

Unberechtigten wird das Parkieren auf den Grundstücken Kat.-Nr. 6946, Etzelstrasse 60 in Horgen sowie Kat.-Nr. 6345, Speerstrasse 4 – 4a in Horgen, gelegenen privaten Parkplätzen unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.00 untersagt.
Wer sich durch dieses Verbot in einem Rechte verletzt glaubt, kann bei der zuständigen richterlichen Behörde eine Feststellungsklage einreichen, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass er ein dem Verbot entgegenstehendes besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

Die Missachtung des Verbotes wird strafrechtlich verfolgt. Der Verzeigte kann zu seiner Verteidigung dartun, dass er ein besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

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