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Allgemeines Verbot

14. September 2007
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hat am 14. August 2007, nach Einsicht in das Begehren der Politischen Gemeinde Horgen vertreten durch das Liegenschaftenamt der Gemeinde Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, verfügt:
Unberechtigten wird das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6139 an der Etzelstrasse (bei 52) in 8810 Horgen unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.00 untersagt.

Wer sich durch dieses Verbot in einem Rechte verletzt glaubt, kann bei der zuständigen richterlichen Behörde eine Feststellungsklage einreichen, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass er ein dem Verbot entgegenstehendes besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

Die Missachtung des Verbotes wird strafrechtlich verfolgt. Der Verzeigte kann zu seiner Verteidigung dartun, dass er ein besseres Recht habe oder dass das dem Verbot zugrunde liegende Recht nicht bestehe.

14. September 2007
GEMEINDEAMMANNAMT HORGEN
M. Rhiner

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