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Verkehrsanordnung

7. September 2007
Auf Antrag des Gemeinderates hat die Sicherheitsdirektion folgende Verkehrsanordnungen verfügt:

Zonen mit Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h
Auf folgenden Strassen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgesetzt und als Zonen signalisiert:

Zone „Gehren - Sennhüttenstrasse“

  • Sennhüttenstrasse
  • Steinbruchstrasse von der Einsiedlerstrasse bis zur Heubachstrasse
  • Gehrentrasse
  • Reithystrasse
  • Aubrigstrasse
  • Institutweg
  • Höhenstrasse
Zone „Gstalden – Drusbergstrasse“

  • Strasse Im Schnegg
  • Gstaldenstrasse
  • Erlentrasse
  • Birkenstrasse
  • Parallelstrasse zur Einsiedlerstrasse zwischen der Mühlebachstrasse und der Strasse Im Schnegg
  • Mühlebachstrasse
  • Fischerrütistrasse
  • Etzelstrasse von der Mühlebachstrasse bis zur Katzerenstrasse
  • Katzerenstrasse
  • Stotzweidweg
  • Drusbergstrasse
  • Hintere Etzelstrasse
  • Eggweg
 Zone „Rotbühl“

  • Rebackerstrasse
  •  Kirchrain von der Oberdorfstrasse bis zur Einsiedlerstrasse
  • Friedbergstrasse
  • Rotbühlstrasse
Im Zusammenhang mit der Anordnung dieser Tempo-30-Zonen ergeht für die nachstehend aufgeführte Strasse folgende Verkehrsanordnung: 

Aufhebung der Signalisation "Kein Vortritt" (neu Rechtsvortritt)

Steinbruchstrasse, Einmündung in die Sennhüttenstrasse 

Gegen diese Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Kaspar-Escher-Haus, 8090 Zürich, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.