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Anordnung einer Urnenabstimmung

3. Mai 2018
Anordnung einer Gemeindeabstimmung sowie Wahlanordnung 2. Wahlgang Schulpräsidium für die Amtsdauer 2018 bis 2022
Ergänzend zu den eidgenössischen und kantonalen Vorlage kommen in Horgen am Sonntag, 10. Juni 2018, folgende Vorlagen zur Abstimmung:

Zwei Gemeindeabstimmungen:
  1. Baurechtsverträge zwischen der Politischen Gemeinde Horgen und der Baugenossenschaft Zurlinden, Zürich, für die Überbauung Zentrum Tödi, mit einem reduzierten Baurechtszins – Zustimmung
  2. Projekt Strassen- und Werkleitungssanierung in der Heubachstrasse, Abschnitt Gehrenstrasse bis Steinbruchstrasse – Kreditbewilligung von Fr. 2'415'000.00

2. Wahlgang Schulpräsidium für die Amtsdauer 2018 bis 2022:
  • Erneuerungswahl des Präsidenten / der Präsidentin der Schulpflege für die Amtsdauer 2018 – 2022.

Die Erneuerungswahl wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie der Gemeindeordnung Horgen durchgeführt. Die Urnenwahl findet mit einem leeren Wahlzettel statt. Für diese Wahl kann nur einem am 15. April 2018 bereits gewählten Mitglied der Schulpflege die Stimme gegeben werden.

Stimm- und Wahlberechtigung
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen sind. Die Stimmberechtigung beginnt mit der Niederlassung in der Gemeinde.

Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis sowie die Stimm- und Wahlzettel bis Samstag, 19. Mai 2018, nicht erhalten haben, können das Stimmmaterial bis Freitagvormittag, 8. Juni 2018, beim Präsidialamt verlangen. Die Stimm- und Wahlzettel sind eigenhändig und handschriftlich auszufüllen.

Ausübung des Stimmrechts
Die Stimmberechtigten haben folgende Möglichkeiten:
  • Persönlich an der Urne zu den auf dem Stimmrechtsausweis angegebenen Urnenöffnungszeiten. Dabei ist der immer zu unterschreibende Stimmrechtsausweis abzugeben.
  • Brieflich ab Empfang des Stimmmaterials bis spätestens zur Schliessung des Urnenlokals am Abstimmungssonntag, unter Beachtung der auf dem Stimmrechtsausweis angegebenen Bestimmungen für die briefliche Stimmabgabe.
  • Stellvertretung durch eine beliebige stimmberechtigte Person. Wer sich an der Urne vertreten lassen möchte, muss den Stimmrechtsausweis unterschreiben und ihn der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zur Abgabe an die Urne mitgeben. Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten.

Abstimmungslokal, Wahlbüro und Auszählung
Das Urnenlokal befindet sich im Gemeindehaus Horgen. Die Öffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckt. Das Auszählen der Stimmzettel erfolgt am Abstimmungssonntag ab 09.00 Uhr im Gemeindehaus Horgen.

Im Übrigen wird für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen auf das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) verwiesen.

Das Stimmregister liegt im Präsidialamt bis am Freitag vor dem Urnengang zur Einsicht auf.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen, Postfach, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Horgen

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