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Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb gemäss § 16 und § 17 Strassengesetz

20. Januar 2017
Waidlistrasse, Abschnitt Bellavistaweg bis Zelgenstrasse, Ausbau, Instandsetzung
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche - zur Einsicht auf.

Die Pläne liegen vom 20.01.2017 bis 20.02.2017 auf und können wie folgt eingesehen werden:

Gemeindeverwaltung Horgen, Hochbauamt, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen (Büro 510)
Montag08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr
Freitag07.30 - 15.00 Uhr (durchgehend)

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von
Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen
ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss §23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm
zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten,
ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden. Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich bei folgender Stelle Einsprache erhoben werden: Gemeindeverwaltung Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen.

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei oben genannter Stelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff VRG).

Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt

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