Inhalt
Festsetzung und Genehmigung Umzonung Drusbergstrasse
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Horgen haben an der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2015 folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Umzonung des Grundstücks Kat. Nr. 8142 (Kindergarten Heubach) von der Quartiererhaltungszone in die Zone für öffentliche Bauten wird zugestimmt.
- Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf § 89 PBG beantragt, die Umzonung zu genehmigen.
- Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen an der Umzonung vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Entsprechende Beschlüsse des Gemeinderates sind öffentlich bekannt zu machen.
Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung (Umzonung Drusbergstrasse, Kat.Nr. 8142), die die Gemeindeversammlung Horgen mit Beschluss vom 10 Dezember 2015 festgesetzt hat, wird genehmigt.
Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem 24. März 2016 während 30 Tagen beim Hochbauamt, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, zur Einsicht auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.
Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Horgen, 24. März 2016